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# Art 6a VO (EG) Nr. 1060/2009 — Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen

VO (EG) Nr. 1060/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine Ratingagentur auszuüben, mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten, dürfen nicht

a) mit 5 % oder mehr am Kapital einer anderen Ratingagentur beteiligt sein;

b) berechtigt oder befugt sein, in einer anderen Ratingagentur 5 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben;

c) berechtigt oder befugt sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur zu bestellen oder abzuberufen;

d) Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur sein;

e) befugt sein, Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine andere Ratingagentur auszuüben, oder einen solchen Einfluss bzw. eine solche Kontrolle tatsächlich ausüben.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Verbot gilt nicht für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für Investitionen in andere Ratingagenturen, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören.

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Zitiervorschlag: Art 6a VO (EG) Nr. 1060/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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