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Art 38 VO (EG) Nr. 1060/2009 — Ausschussverfahren

VO (EG) Nr. 1060/2009

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 17 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.