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# Art 22a VO (EG) Nr. 1060/2009 — Prüfung der Einhaltung der für Methoden geltenden Anforderungen

VO (EG) Nr. 1060/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ausübung ihrer laufenden Beaufsichtigung von nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen überprüft die ESMA regelmäßig die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 3.

(2) Unbeschadet des Artikels 23 muss die ESMA im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung

a) prüfen, ob Ratingagenturen Rückvergleiche vornehmen,

b) die Ergebnisse dieser Rückvergleiche auswerten und

c) sich davon vergewissern, dass die Ratingagenturen über Verfahren verfügen, durch die sie die Ergebnisse der Rückvergleiche bei ihren Ratingmethoden berücksichtigen können.

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Zitiervorschlag: Art 22a VO (EG) Nr. 1060/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-1060-2009/22a

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