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# Art 19 VO (EG) Nr. 1060/2009 — Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

VO (EG) Nr. 1060/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ESMA stellt den Ratingagenturen nach dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Verordnung der Kommission eine Gebühr in Rechnung. Diese Gebühr deckt die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Zertifizierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können, voll ab.

(2) Die Kommission erlässt eine Gebührenverordnung. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren, die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, und die Art und Weise, wie die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung — insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 — entstehen können.

Der Betrag der einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr deckt alle Verwaltungskosten ab und ist dem Umsatz der betreffenden Ratingagentur angemessen.

Die Kommission erlässt durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und Artikel 38c genannten Bedingungen die in Unterabsatz 1 genannte Gebührenverordnung.

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Zitiervorschlag: Art 19 VO (EG) Nr. 1060/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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