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# Art 15 VO (EG) Nr. 1060/2009 — Registrierungsantrag

VO (EG) Nr. 1060/2009  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an die ESMA. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.

(2) Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe bei der ESMA einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.

(3) Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in einer der Amtssprachen der Organe der Union. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ( 15 ) gelten entsprechend für die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und den Ratingagenturen sowie deren Personal.

(4) Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr zusätzliche Informationen liefern muss.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur mit.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EG) Nr. 1060/2009

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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