Die Maßnahmen, die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
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Die Maßnahmen, die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.