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# Art 4a VO (EG) Nr. 1030/2002

VO (EG) Nr. 1030/2002  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit dem Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers in interoperablen Formaten angebracht. Die Daten sind zu sichern, und der Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 4a VO (EG) Nr. 1030/2002

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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