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# Art 63 VO (EG) Nr. 1013/2006 — Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten

VO (EG) Nr. 1013/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bis zum 31. Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 unterliegen alle Verbringungen nach Polen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben:

B2020 und GE020 (Glasabfälle)

B2070

B2080

B2100

B2120

B3010 und GH013 (Feste Kunststoffabfälle)

B3020 (Abfälle aus Papier)

B3140 (Altreifen)

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A2040

A3030

A3040

A3070

A3120

A3130

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

A4010

A4050

A4060

A4070

A4090

AB030

AB070

AB120

AB130

AB150

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AD150

Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben:

a) folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

A2050

A3030

A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)

A3190

A4110

A4120

RB020

und

b) von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(3) Bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG ( 13 ) und 96/61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen ( 14 ) und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft ( 15 ) gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(4) Bis zum 31. Dezember 2014 unterliegen alle Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben:

B2070

B2080

B2100

B2120

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A2040

A3030

A3040

A3070

A3120

A3130

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

A4010

A4050

A4060

A4070

A4090

AB030

AB070

AB120

AB130

AB150

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AD150

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben:

a) folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

A2050

A3030

A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)

A3190

A4110

A4120

RB020

und

b) von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG oder der Richtlinie 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(5) Bis zum 31. Dezember 2015 unterliegen alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben:

B2070

B2100 mit Ausnahme von Aluminiumoxidabfällen

B2120

B4030

Y46

Y47

A1010 und A1030 (nur die auf Arsen, Quecksilber und Thallium bezogenen Gedankenstriche)

A1060

A1140

A2010

A2020

A2030

A3030

A3040

A3050

A3060

A3070

A3120

A3130

A3140

A3150

A3160

A3170

A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))

A4010

A4030

A4040

A4050

A4080

A4090

A4100

A4160

AA060

AB030

AB120

AC060

AC070

AC080

AC150

AC160

AC260

AC270

AD120

AD150

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben:

a) folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:

A2050

A3030

A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)

A3190

A4110

A4120

RB020

und

b) von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.

Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 59a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.

Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.

(6) Wird in diesem Artikel im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Abfällen Bezug auf Titel II genommen, so finden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und die Artikel 6, 11, 22, 23, 24, 25 und 31 keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: Art 63 VO (EG) Nr. 1013/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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