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Art 45 VO (EG) Nr. 1013/2006 — Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

VO (EG) Nr. 1013/2006

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft

a) aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder

b) durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,

gilt Artikel 42 entsprechend.