Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft
a) aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, oder
b) durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,
gilt Artikel 42 entsprechend.