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# Art 23 VO (EG) Nr. 1013/2006 — Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

VO (EG) Nr. 1013/2006  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten der Rückfuhr von Abfällen, deren Verbringung nicht abgeschlossen werden kann, einschließlich der Kosten des Transports, der Verwertung oder der Beseitigung gemäß Artikel 22 Absatz 2 oder 3, sowie ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde am Versandort von der Undurchführbarkeit einer Verbringung von Abfällen oder ihrer Verwertung oder Beseitigung Kenntnis erhalten hat, die Kosten der Lagerung gemäß Artikel 22 Absatz 9, werden folgendermaßen angelastet:

a) dem Notifizierenden gemäß der in Artikel 2 Nummer 15 festgelegten Rangfolge oder, falls dies nicht möglich ist,

b) gegebenenfalls anderen natürlichen oder juristischen Personen oder, falls dies nicht möglich ist,

c) der zuständigen Behörde am Versandort oder, falls dies nicht möglich ist,

d) nach anderweitiger Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

(2) Gemeinschaftliche oder nationale haftungsrechtliche Vorschriften bleiben von diesem Artikel unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 23 VO (EG) Nr. 1013/2006

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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