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# Art 6 VO (EG) Nr. 1008/2008 — Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

VO (EG) Nr. 1008/2008  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter diese Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind.

(2) Jede Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft ist gegebenenfalls in der Betriebsgenehmigung zu berücksichtigen.

Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Genehmigungsbehörde so bald wie möglich über etwaige vorgeschlagene relevante Änderungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses.

(3) Die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde vereinbaren Maßnahmen für den vorausschauenden Austausch von Informationen, die für die Bewertung und die Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung von Belang sind.

Dieser Austausch kann — ohne darauf beschränkt zu sein — Informationen zu den finanziellen, eigentumsrechtlichen oder organisatorischen Regelungen des Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft umfassen, die dessen Betriebssicherheit oder Solvenz beeinträchtigen könnten oder die der für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständigen Behörde bei der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf die Flugsicherheit von Nutzen sein können. Werden vertrauliche Informationen weitergegeben, so werden Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, dass die Informationen angemessen geschützt werden.

(3a) Wenn aller Voraussicht nach Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so konsultieren die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so früh wie möglich, bevor sie eine solche Maßnahme ergreifen, und arbeiten bei der Suche nach einer Lösung zusammen, bevor die Maßnahme ergriffen wird. Wird eine Maßnahme ergriffen, so teilen die für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständige Behörde und die zuständige Genehmigungsbehörde einander so bald wie möglich mit, dass eine Maßnahme ergriffen wurde.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EG) Nr. 1008/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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