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# Art 5 VO (EG) Nr. 1008/2008

VO (EG) Nr. 1008/2008  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Finanzielle Bedingungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung

(1) Die zuständige Genehmigungsbehörde prüft eingehend, ob ein Unternehmen, das erstmalig eine Betriebsgenehmigung beantragt, nachweisen kann, dass a) es seinen unter realistischen Annahmen festgelegten derzeitigen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann und b) es für seine unter realistischen Annahmen ermittelten fixen und variablen Kosten der Tätigkeit gemäß seinen Wirtschaftsplänen während eines Zeitraums von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann.

(2) Für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 unterbreitet der Antragsteller einen Wirtschaftsplan für mindestens die ersten drei Jahre der Tätigkeit. Aus dem Wirtschaftsplan müssen ferner die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Antragsteller und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten hervorgehen, an denen der Antragsteller entweder direkt oder über verbundene Unternehmen beteiligt ist. Der Antragsteller hat ferner alle sachdienlichen Auskünfte, insbesondere die Angaben gemäß Anhang I Ziffer 1, beizubringen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Unternehmen, das eine Betriebsgenehmigung beantragt, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 10 Tonnen und/oder mit weniger als 20 Sitzplätzen bestimmt ist. Derartige Unternehmen müssen den Nachweis erbringen, dass ihr Nettokapital sich auf mindestens 100 000 EUR beläuft, oder aber auf Aufforderung der zuständigen Genehmigungsbehörde alle für die Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte vorlegen; dies gilt insbesondere für die in Anhang I Ziffer 1 genannten Angaben. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann jedoch die Absätze 1 und 2 auf ein Unternehmen anwenden, das eine Betriebsgenehmigung gemäß Unterabsatz 1 beantragt und einen Linienflugverkehr betreiben will oder dessen Umsatz 3 Mio. EUR jährlich überschreitet.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EG) Nr. 1008/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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