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Art 8 VO (EG) Nr. 1/2005 — Tierhalter

VO (EG) Nr. 1/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tierhalter am Versand-, Umlade- oder Bestimmungsort tragen dafür Sorge, dass die technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 über die Beförderung der Tiere eingehalten werden.

(2) Die Halter untersuchen sämtliche Tiere, die an einem Transit- oder Bestimmungsort ankommen, und stellen fest, ob eine lange Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle einer langen Beförderung von Hausequiden, mit Ausnahme von registrierten Equiden, sowie Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen müssen Tierhalter die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch einhalten.