Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für bewährte Praktiken, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf einzelstaatlicher Ebene unter Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten oder aber auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert.