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Art 29 VO (EG) Nr. 1/2005 — Leitlinien für bewährte Praktiken

VO (EG) Nr. 1/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten fördern die Erarbeitung von Leitlinien für bewährte Praktiken, die auch Empfehlungen für die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere der Vorschriften gemäß Artikel 10 Absatz 1 enthalten. Diese Leitlinien werden auf einzelstaatlicher Ebene unter Zusammenarbeit mehrerer Mitgliedstaaten oder aber auf Gemeinschaftsebene ausgearbeitet. Die Verbreitung und Anwendung der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Leitlinien werden gefördert.