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Art 27 VO (EG) Nr. 1/2005 — Kontrollen und Jahresberichte der zuständigen Behörden

VO (EG) Nr. 1/2005

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis zum 31. August jedes Jahres einen Jahresbericht für das vorangegangene Jahr über die Kontrollen, die die zuständige Behörde zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung durchgeführt hat. Dem Bericht sind eine Analyse der schwersten festgestellten Mängel sowie ein Aktionsplan zu deren Behebung beizufügen.