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# Art 20 VO (EG) Nr. 1/2005 — Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen

VO (EG) Nr. 1/2005  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um insbesondere zu überprüfen, ob

a) Bauweise und Ausrüstung des Schiffes der Zahl und Art der zu transportierenden Tiere angemessen sind;

b) die Laderäume, in denen Tiere untergebracht werden sollen, in gutem Wartungszustand sind;

c) die Ausrüstungen gemäß Anhang I Kapitel IV reibungslos funktionieren.

(2) Die zuständige Behörde kontrolliert vor dem und beim Be-/Entladen von Tiertransportschiffen, ob

a) die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind;

b) die Be-/Entladevorgänge nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs I Kapitel III ablaufen;

c) die Vorkehrungen für die Versorgung mit Futter und Wasser den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IV Abschnitt 2 entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EG) Nr. 1/2005

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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