§ 9 VerfGlasAusbV — Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik/zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.