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§ 2 TrGebV — Gebührenschuldner

Transparenzregistergebührenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.