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§ 9 TrEinV — Art der Datenübertragung

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die registerführende Stelle bestimmt, welche Verbindung der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 8 zu verwenden ist. Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand der Technik gesichert sein.

(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung und der Antragstellung auf Einsichtnahme in das Transparenzregister sowie bei der Einsichtnahme die Verbindung der Datenfernübertragung zu verwenden, die von der registerführenden Stelle dazu bestimmt ist.