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# § 6 TrEinV — Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung  
Historische Fassung: Stand 27.01.2022 bis 23.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Stellt eine Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat sie zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, soweit die Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 6 TrEinV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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