nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 TrEinV — Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben unverzüglich zu ändern.