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§ 13 TrEinV — Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.