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# § 11 TrEinV — Dokumentation von Daten zur Gebührenabrechnung

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 23.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:

- 1. die übermittelten Registrierungsdaten und

- 2. den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.

(2) Die dokumentierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs zu löschen. Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 11 TrEinV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/treinv--2017/11

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