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§ 2 TrDGV — Auswärtige Truppendienstkammern

Truppendienstgerichte-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:

1.
beim Truppendienstgericht Nord
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
2.
beim Truppendienstgericht Süd
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.