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§ 1 TrDGV — Dienstbereiche der Truppendienstgerichte

Truppendienstgerichte-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in

1.
Berlin,
2.
Brandenburg,
3.
Bremen,
4.
Hamburg,
5.
Mecklenburg-Vorpommern,
6.
Niedersachsen,
7.
Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
8.
Sachsen-Anhalt und
9.
Schleswig-Holstein.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz

1.
in Baden-Württemberg,
2.
in Bayern,
3.
in Hessen,
4.
im Regierungsbezirk Köln,
5.
in Rheinland-Pfalz,
6.
im Saarland,
7.
in Sachsen und
8.
in Thüringen sowie
9.
im Ausland.

Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.