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# § 22 TPDesign/TSysPlAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

- 1. Konstruktionsauftrag,

- 2. Baukonstruktion,

- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und

  - b) Stücklisten erstellen

- kann;

- 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

  - a) Stahlbautechnik und

  - b) Metallbautechnik;

- 3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

- 4. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,

  - b) Systemmaße ermitteln,

  - c) lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und

  - d) Abwicklungen erstellen

- kann;

- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 22 TPDesign/TSysPlAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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