(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)technische Zeichnungen für Werkstatt und Baustelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten und Einzelheiten herstellen und werkstatt- und montagegerecht bemaßen und
kann;
2.hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
3.der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einer technischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Berechnungen in die Zeichnungserstellung einfließen lassen,
c)lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilen und auswählen und
kann;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.