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§ 11 Text/ProdVeredlAusbV — Übergangsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.