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# § 92c SVG

Soldatenversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.

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Zitiervorschlag: § 92c SVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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