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§ 91 SVG

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 16.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.