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§ 89c SVG — Sonderzahlungen zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 09.01.2024 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf die früheren Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen ist § 72 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.