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§ 81f SVG — Versorgung bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.