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§ 61 SVG — Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.