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§ 56 SVG — Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Absatz 8 und § 38 Absatz 2 bleiben unberührt.