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# § 31 SVG — Sicherung bei Grundstückskauf

Soldatenversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Zitiervorschlag: § 31 SVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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