nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 SVG — Sonstige Zeiten

Soldatenversorgungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.01.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zeit, während der ein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr

1.
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
2.
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.