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# § 13e SVG — Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit

Soldatenversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 01.10.2021 bis 11.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7 Satz 2 bewilligt werden. § 11b gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der ehemalige Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

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Zitiervorschlag: § 13e SVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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