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# § 13 SVG — Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

Soldatenversorgungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 30.08.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Übergangsbeihilfe erhalten

- 1. Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet

  - a) wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder

  - b) wegen Dienstunfähigkeit,

- 2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldaten auf Zeit übernommen werden.

Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vollen Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird ein Überbrückungszuschuss nach § 21 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt, es sei denn, dass der Soldat im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 SVG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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