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# § 10 StV/WasAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Wirtschaftlichkeit,

- 6. Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,

- 7. Informationstechnik und -verarbeitung,

- 8. Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,

- 9. Bautechnisches Berechnen,

- 10. Lage- und Höhenvermessungen,

- 11. Baustoffe und Böden,

- 12. Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten,

- 13. Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen,

- 14. Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,

- 15. Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,

- 16. Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,

- 17. Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,

- 18. Qualitätssichernde Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 10 StV/WasAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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