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# Anlage 2 Sport/FitnessAusbV — (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Zeitliche Gliederung -

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1260 - 1261)

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

          - Abschnitt A Nr. 1 Sport und Bewegung

zu vermitteln.

          - Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

          - Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,

          - Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele a und b,

          - Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,

          - Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,

          - Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

          - Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,

          - Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

          - Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,

          - Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel c,

          - Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,

          - Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,

          - Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,

          - Abschnitt B Nr. 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,

          - Abschnitt B Nr. 2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

          - Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziele d und e,

          - Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziele a und b,

          - Abschnitt A Nr. 5 Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,

          - Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,

          - Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,

zu vermitteln.

          - Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

          - Abschnitt A Nr. 2.2 Leistungsangebote, Lernziel f,

          - Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele a und b,

          - Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,

          - Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziele c und d,

          - Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,

          - Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,

          - Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

          - Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziele c und d,

          - Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,

          - Abschnitt A Nr. 3.2 Verkauf, Lernziel e,

          - Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,

          - Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,

          - Abschnitt B Nr. 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,

          - Abschnitt B Nr. 2.4 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

          - Abschnitt A Nr. 2.1 Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,

          - Abschnitt A Nr. 2.3 Beschaffung, Lernziel e,

          - Abschnitt A Nr. 3.1 Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,

          - Abschnitt A Nr. 3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,

          - Abschnitt A Nr. 4 Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,

          - Abschnitt A Nr. 6.1 Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,

zu vermitteln.

          - Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

          - Abschnitt A Nr. 6.2 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,

          - Abschnitt A Nr. 6.3 Controlling, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

          - Abschnitt A Nr. 6.2 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,

          - Abschnitt A Nr. 6.3 Controlling, Lernziel b,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

          - Abschnitt A Nr. 7 Personalwirtschaft

zu vermitteln.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 Sport/FitnessAusbV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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