(1) Die Übertragungsstelle Ost führt die ihr nach der Milchabgabenverordnung obliegenden Aufgaben durch.
(2) Die Übertragungsstelle Ost berechnet bei Bereitstellung von kostenlosen Anlieferungs-Referenzmengen zur Deckung des Nachfrageüberhanges durch die Länder die Zuteilung für die Nachfrager des jeweiligen Landes.