nu:legal · recht.nulegal.eu

# Artikel 3 Übertragungsstellenstaatsvertrag (Sachsen) — Organisation

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übertragungsstelle Ost führt die Aufgaben in organisatorischer Selbständigkeit innerhalb des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung durch.

(2) Die Leitung der Übertragungsstelle Ost wird vom Präsidenten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bestimmt.

(3) Die Übertragungsstelle Ost arbeitet nach einer Dienstanweisung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg, die mit den beteiligten Ländern abzustimmen ist.

(4) Die beteiligten Länder können Einreichungsstellen zur Entgegennahme der Gebote nach Maßgabe der Milchabgabenverordnung in ihrer ab dem 1. April 2007 jeweils geltenden Fassung einrichten. Mit dem Eingang der Gebote bei den Einreichungsstellen ist die Frist für die Einreichung der Gebote gewahrt. Die Einreichungsstellen leiten die Gebote nach Fristablauf innerhalb einer Woche an die Übertragungsstelle Ost weiter.

---

Zitiervorschlag: Artikel 3 Übertragungsstellenstaatsvertrag (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-9417--2007/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
