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# Artikel 2 Übertragungsstellenstaatsvertrag (Sachsen) — Zuständigkeitsübertragung und Aufsicht

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und den Freistaaten Sachsen und Thüringen zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Artikel 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung des Landes Brandenburg.

(2) Die Übertragungsstelle Ost unterliegt der Aufsicht des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Übertragungsstelle Ost für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen betrifft, stellt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg das Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Länder her. Zu diesem Zweck übersendet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium des Landes Brandenburg den zuständigen Stellen der Länder die erforderlichen Verwaltungsvorgänge.

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Zitiervorschlag: Artikel 2 Übertragungsstellenstaatsvertrag (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-9417--2007/2

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