(1) Die Länder richten eine gemeinsame Übertragungsstelle Ost im Sinne der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) in ihrer ab dem 1. April 2007 jeweils geltenden Fassung ein.
(2) Die Aufgaben der Übertragungsstelle Ost werden vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg wahrgenommen.