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# § 6 Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungskonzept

Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur einheitlichen Entwicklung und Pflege des Naturparkgebietes ist ein Konzept zu erarbeiten, das insbesondere folgende Teile enthalten soll:

a) eine auf die Schutz- und Entwicklungszonen (§ 4) bezogene Darstellung der landschaftlichen Entwicklung,

b) eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung und Tourismus,

c) Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparks.

Das Pflege- und Entwicklungskonzept soll Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes als naturraumtypische Vorbildlandschaft und als Erholungsraum enthalten. (2) Das Pflege- und Entwicklungskonzept ist nach Bestätigung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger. Vor der Bestätigung hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft das Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Staatsministerium des Innern herzustellen.

(3) Auf der Grundlage des Pflege- und Entwicklungskonzeptes unterbreitet der Naturparkträger den zuständigen Trägern der Regionalplanung sowie den Gemeinden als Träger der Bauleitplanung Vorschläge für Maßnahmen, die eine dem Schutzzweck entsprechende Entwicklung gewährleisten sollen.

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Zitiervorschlag: § 6 Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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