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§ 3 Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland (Sachsen) — Naturparkträger

Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Träger des Naturparkes ist der Zweckverband Naturpark Erzgebirge/Vogtland.

(2) Der Naturparkträger hat für die einheitliche Entwicklung und Pflege des Naturparkes zur Verwirklichung des Schutzzweckes nach § 5 Sorge zu tragen.

(3) Der Naturparkträger hat insbesondere

1. das Pflege- und Entwicklungskonzept (§ 6) unter Beteiligung des Regierungspräsidiums Chemnitz sowie der Regionalen Planungsverbände „Chemnitz-Erzgebirge“ und „Südwestsachsen“, des Landesforstpräsidiums, des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung Oberlungwitz, der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Fischereibehörde –, sowie weiterer vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu benennender Beteiligter zu erarbeiten, soweit erforderlich, fortzuschreiben und auf dessen Umsetzung hinzuwirken,

2. Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes und der Pflege der Pflanzen- und Tierwelt, zu unterstützen,

3. darauf hinzuwirken, dass das Naturparkgebiet so geschützt, gepflegt und entwickelt wird, dass insbesondere die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes erhalten wird, und hat dafür einzutreten, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes für die Allgemeinheit bewahrt oder wiederhergestellt wird,

4. die naturverträgliche Erholungsnutzung im Naturpark zu fördern,

5. die Bevölkerung über den Schutzzweck und die Maßnahmen im Naturpark zu unterrichten.