(1) Teile der höheren Lagen des Ost-, Mittel- und Westerzgebirges sowie der mittelhohen Lagen des Vogtlandes werden zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“.
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(1) Teile der höheren Lagen des Ost-, Mittel- und Westerzgebirges sowie der mittelhohen Lagen des Vogtlandes werden zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“.