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§ 1 Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland (Sachsen) — Erklärung

Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teile der höheren Lagen des Ost-, Mittel- und Westerzgebirges sowie der mittelhohen Lagen des Vogtlandes werden zum Naturpark erklärt.

(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Naturpark Erzgebirge/Vogtland“.