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# § 5 AGFlurbG (Sachsen) — (Zu § 33 FlurbG)

Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands aus Sachverständigenlisten ausgewählt und bestellt werden, die von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen aufgestellt werden. Sie dürfen nicht zu den Beteiligten nach § 10 FlurbG gehören. Die Beiziehung besonderer anerkannter Sachverständiger nach § 31 Abs. 2 FlurbG bleibt unberührt.

(2) In Angelegenheiten der Wertermittlung haben die nach § 5 beizuziehenden Sachverständigen die Rechtsstellung eines Vorstandsmitgliedes.

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Zitiervorschlag: § 5 AGFlurbG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/sn-4193--1994/5

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