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§ 7 WBG (Sachsen) — Unabhängigkeit der Weiterbildung

Weiterbildungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Durch die öffentliche Förderung der Weiterbildung wird das Recht auf Freiheit der Lehre und auf selbständige Lehrplangestaltung sowie auf unabhängige Auswahl der Leiterinnen, Leiter und Mitarbeitenden nicht berührt. § 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)