(1) Eine Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation nach § 3 kann auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie
1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat;
2. nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Sachsen im Einklang steht;
3. ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet;
4. grundsätzlich jedermann offensteht;
5. in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bietet;
6. ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit anwendet;
7. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person geleitet wird;
8. zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Freistaat Sachsen bereit ist.
(2) Die Förderung von Einrichtungen oder Landesorganisationen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb setzt neben den Erfordernissen von Absatz 1 die Gemeinnützigkeit der Einrichtung voraus.
(3) Eine Anerkennung scheidet aus, wenn die Einrichtung oder Landesorganisation
1. der Gewinnerzielung dient;
2. von gewerblichen Unternehmen oder in Anlehnung an solche betrieben wird;
3. ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung oder Umschulung dient.
(4) Anerkannte Volkshochschulen, Einrichtungen oder Landesorganisationen können frühestens im übernächsten auf die Anerkennung folgenden Haushaltsjahr erstmalig eine Förderung erhalten.