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§ 5 WBG (Sachsen) — Voraussetzung für die Förderung von Volkshochschulen, Einrichtungen und Landesorganisationen

Weiterbildungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Volkshochschule, Einrichtung oder Landesorganisation nach § 3 kann auf schriftlichen Antrag ihres Trägers vom Freistaat Sachsen als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie

1. ihren Sitz und Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen hat;

2. nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie der Verfassung des Freistaates Sachsen im Einklang steht;

3. ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Weiterbildungsmaßnahmen anbietet;

4. grundsätzlich jedermann offensteht;

5. in Anbetracht ihrer pädagogischen, fachlichen und materiellen Voraussetzungen die Gewähr für eine erfolgreiche und dauerhafte Bildungsarbeit bietet;

6. ein System zur Sicherung und Entwicklung der Qualität ihrer Bildungsarbeit anwendet;

7. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten Person geleitet wird;

8. zur Offenlegung ihrer Bildungsziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Freistaat Sachsen bereit ist.

(2) Die Förderung von Einrichtungen oder Landesorganisationen mit Internats- und Wirtschaftsbetrieb setzt neben den Erfordernissen von Absatz 1 die Gemeinnützigkeit der Einrichtung voraus.

(3) Eine Anerkennung scheidet aus, wenn die Einrichtung oder Landesorganisation

1. der Gewinnerzielung dient;

2. von gewerblichen Unternehmen oder in Anlehnung an solche betrieben wird;

3. ganz oder überwiegend der beruflichen Fortbildung oder Umschulung dient.

(4) Anerkannte Volkshochschulen, Einrichtungen oder Landesorganisationen können frühestens im übernächsten auf die Anerkennung folgenden Haushaltsjahr erstmalig eine Förderung erhalten.